Wenn ich mir die früheren E-Wagen (Ende der 80er/ Anfang der 90er) so anschaue, stellt sich mir die dringende
Frage nach dem Verfahren der Pausengewährung bei E-Wagen die nur in einer Richtung Fahrgäste beförderten.
Ich nehme mal den 137E1 im Fahrplanjahr 1991/ 92 als Beispiel. Der 137E1/ 1. Wagen fuhr um 16:34Uhr an der
Endstelle Galenstraße ab und ist um 16:57Uhr an der Freudstraße angekommen. Die mit # als Betriebsfahrt
gekennzeichnete Abfahrt dort erfolgte aber erst um 17:02Uhr. Selbst wenn man die bauliche Situation dort
berücksichtigt und annimmt, dass sich dort in der engen Wendeschleife die Busse nicht überholen können,
hätte sich der Wagen doch unmittelbar nach der Abfahrt des 5. Wagens der Linie 137 um 17:00Uhr auf den
Rückweg machen können. Die nächste Abfahrt erfolgte dann an der Galenstraße um 17:34Uhr. Es gab also auch
noch eine längere Pause an der Galenstraße. Wieso fuhren die Wagen nicht sofort Betriebsfahrt zurück, wie sie
es auch nach der letzten Fahrt von der Freudstraße (in meinem Beispiel um 18:57Uhr) taten?
War an der Galenstraße zu wenig Platz für den 133er + die vielen E-Wagen?
