Ausbildung bei der BVG
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Also ich werde vorerst nicht eintreten, für mich isses bis jetzt sinnlos. Ich werd nochmal im dritten Lehrjahr drüber nachdenken.
"Ich beschäftige mich nicht mit dem, was getan worden ist,
mich interessiert, was getan werden muss" -Marie Curie
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Re: Ausbildung bei der BVG
Ich werd eintreten, drin ist drin. Kann nur nützlich sein, und 21 Euro im Jahr sind nicht die Welt, da zahlen die ganzen WoW-Suchtis mehr. :-p
Re: Ausbildung bei der BVG
Ich bin noch unentschieden...ich weiß nicht, ob das so wirklich viel bringt. Andererseits hab ich gehört, dass es manchmal so Gewerkschaftsabende gibt, die seh ich (in der Ausbildungszeit) natürlich als eine gute Chance andere Gewerkschafter besser kennen zu lernen und mich in die Gesellschaft zu integrieren. Später kann man ja wieder austreten. Aber wenn auch von den restlichen 17 in der Ausbildung FiF nicht eintreten (wie friend20 wohl auch)...ich denk nochmal drüber nach und frag auch noch andere Leute, was die meinen.
Re: Ausbildung bei der BVG
Kindergeld bekommen wir nichtmehr, oder ?
8004 Euro ist der Freibetrag pro Jahr, da sind wir ja über 400 Euro drüber ..
8004 Euro ist der Freibetrag pro Jahr, da sind wir ja über 400 Euro drüber ..
Re: Ausbildung bei der BVG
Ich bekomme es noch. Es wird noch etliches von unserem Jahresbrutto weggerechnet. Was weiß ich auch nicht so genau.
"Ich beschäftige mich nicht mit dem, was getan worden ist,
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Re: Ausbildung bei der BVG
So, also ich hab mich jetzt ne Weile belesen.
Freibetrag für Kindergeld sind 8004 EUR im Jahr, abzüglich Werbungskosten von 920 EUR.
Wir verdienen 8439,12 EUR im ersten Jahr. Mit den 920 EUR Abzügen blieben 484,88 EUR übrig. Das heißt ich könnte im Monat noch für ~40 EUR arbeiten gehen und würde ganz knapp an der Grenze langschrabben.
Gibt es noch mehr Abzüge oder Beträge die berücksichtigt werden müssen ?
Ab dem zweiten Ausbildungsjahr hat sich das mit Kindergeld dann ja sowieso erledigt, da wir dann ja zu viel verdienen, richtig ?
Freibetrag für Kindergeld sind 8004 EUR im Jahr, abzüglich Werbungskosten von 920 EUR.
Wir verdienen 8439,12 EUR im ersten Jahr. Mit den 920 EUR Abzügen blieben 484,88 EUR übrig. Das heißt ich könnte im Monat noch für ~40 EUR arbeiten gehen und würde ganz knapp an der Grenze langschrabben.
Gibt es noch mehr Abzüge oder Beträge die berücksichtigt werden müssen ?
Ab dem zweiten Ausbildungsjahr hat sich das mit Kindergeld dann ja sowieso erledigt, da wir dann ja zu viel verdienen, richtig ?
Ausbildung bei der BVG
Ich hab mal was gefunden. @Sotrax: siehe letzter Absatz.
Steuervereinfachung durch Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Eine echte Entlastung für Eltern, Familienkassen und Finanzämter gleichermaßen, bildet der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Diese Vereinfachungsregelung enthält das Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012, dass aber noch durch den Vermittlungsausschuss muss.
Danach entfällt ab dem 01.01.2012 die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr. Für volljährige Kinder müssen Eltern damit ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr nachweisen, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Damit sind alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr begünstigt, die entweder eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der eigenen Berufsausbildung ableisten.
Der Verzicht auf die Einkommensprüfung erstreckt sich aber nur auf die Erstausbildung. Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule. Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten. Bei einer weitergehenden Ausbildung der Kinder entfällt das Kindergeld, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Da der Gesetzestext auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellt, bleiben Ferienjobs weiterhin steuerlich unschädlich.
Der Anspruch auf Kindergeld und Freibetrag verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen Grundwehrdienst oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat. Die Verlängerung umfasst den Zeitraum des geleisteten Dienstes.
Auszug aus dem neuen § 32 Abs. 4 EStG: "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind (..) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (..) sind unschädlich".
1. Kindergeld
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2011 (unverändert wie im Jahr 2010) monatlich für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro (Die Werte für 2009 betrugen: erstes und zweites Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro). Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt 7.008 Euro für das Jahr 2011 und für das Jahr 2009 waren es 6.024 Euro.
Kindergeldzahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, sogar bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Mehr zu Kindergeld über 18-jährige Personen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind allerdings nur noch dann Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.
Von den Gesamtbezügen ist zumindest noch die Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes sind außerdem die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen. Durch den (begrenzten) Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung / Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung kann bei entsprechender Steuerplanung die Einkommensgrenze eingehalten werden.
Quelle: finanztip.de
Steuervereinfachung durch Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Eine echte Entlastung für Eltern, Familienkassen und Finanzämter gleichermaßen, bildet der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Diese Vereinfachungsregelung enthält das Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012, dass aber noch durch den Vermittlungsausschuss muss.
Danach entfällt ab dem 01.01.2012 die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr. Für volljährige Kinder müssen Eltern damit ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr nachweisen, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb des Betrages von 8.004 Euro liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Damit sind alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr begünstigt, die entweder eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der eigenen Berufsausbildung ableisten.
Der Verzicht auf die Einkommensprüfung erstreckt sich aber nur auf die Erstausbildung. Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule. Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten. Bei einer weitergehenden Ausbildung der Kinder entfällt das Kindergeld, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Da der Gesetzestext auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellt, bleiben Ferienjobs weiterhin steuerlich unschädlich.
Der Anspruch auf Kindergeld und Freibetrag verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen Grundwehrdienst oder Zivildienst, einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat. Die Verlängerung umfasst den Zeitraum des geleisteten Dienstes.
Auszug aus dem neuen § 32 Abs. 4 EStG: "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind (..) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (..) sind unschädlich".
1. Kindergeld
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2011 (unverändert wie im Jahr 2010) monatlich für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro (Die Werte für 2009 betrugen: erstes und zweites Kind 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind 195 Euro). Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt 7.008 Euro für das Jahr 2011 und für das Jahr 2009 waren es 6.024 Euro.
Kindergeldzahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr und wenn das Kind noch in der Ausbildung ist, sogar bis zum 25. (bzw. übergangsweise 27.) Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Mehr zu Kindergeld über 18-jährige Personen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird für das Kind allerdings nur noch dann Kindergeld gewährt, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge jährlich unter 8.004 Euro liegen. Dies ist eine strikte Grenze. Selbst bei nur geringfügiger Überschreitung entfällt der Anspruch auf das Kindergeld in voller Höhe (vgl. BVerFG-Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 2122/09). Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu diesen Einkünften. Nicht aber ein BAföG-Darlehen, weil es sich um ein Darlehen handelt.
Von den Gesamtbezügen ist zumindest noch die Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes sind außerdem die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) abzuziehen. Durch den (begrenzten) Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung / Pflegeversicherung sowie zur privaten Krankenversicherung kann bei entsprechender Steuerplanung die Einkommensgrenze eingehalten werden.
Quelle: finanztip.de
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mich interessiert, was getan werden muss" -Marie Curie
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Re: Ausbildung bei der BVG
Sagen wir mal so, ich habe auch noch für das dritte Lehrjahr Kindergeld bewilligt bekommen .Wie lange das noch im dritten klappt ist denke ich mal fragwürdig. Darfst halt nicht zu alt werden.
Zum Thema Gewerkschaft/Versicherung: Überlegt mal ob ihr eine Diensthaftpflicht abschließt, da ihr relativ früh mit wertvollen Schlüsseln oder auch Funkgeräten arbeitet. Wenn dort etwas verloren geht ist es nicht schlecht wenn ihr eine solche Versicherung habt.
Zum Thema Gewerkschaft/Versicherung: Überlegt mal ob ihr eine Diensthaftpflicht abschließt, da ihr relativ früh mit wertvollen Schlüsseln oder auch Funkgeräten arbeitet. Wenn dort etwas verloren geht ist es nicht schlecht wenn ihr eine solche Versicherung habt.
Ausbildung bei der BVG
Na ja Kernaussage des ganzen Pamphlets ist ja das du im Jahr nicht mehr als 8004 Euro verdienen darfst und von deinem Jahresbrutto die Werbungskosten und die SV-Beiträge abgezogen werden. Außerdem wird nicht mehr geprüft, wieviel du tatsächlich verdient hast.
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Re: Ausbildung bei der BVG
Naja, die Prüfung bezieht sich ja erst auf Januar 2012. Und noch ist das nicht dingfest, wie ich das verstehe. Also werde ich bis Dezember noch auf jeden Euro achten müssen um eben unter diesen 8004 Euro zu bleiben ? Obwohl das da ja eigentlich nur 4 Monate betrifft ? Oder kann ich dann direkt ab September voll arbeiten gehen ? So ganz steig ich noch nicht durch.
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